SP PACKAGING BV - ALLGEMEINE GESCHAFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle
bei uns eingehenden Aufträge und alle unsere Verkaufsvereinbarungen Anwendung.
Mit seiner Bestellung bestätigt der Käufer, diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und anerkannt zu haben sowie auf die Anwendung etwaiger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verzichten.

2. Angebote, Aufträge und Auftragsbestätigungen
Unsere Angebote sind rein informativ und unverbindlich. Der Käufer ist an den erteilten Auftrag gebunden. Aufträge sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

3. Muster, Beschreibungen etc.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten von uns überlassene Muster nur als annähernde Anschauungsstücke der Ware und berechtigen etwaige Abweichungen, welcher Art auch immer, den Käufer in keinem Fall, die Entgegennahme der Ware oder die Bezahlung zu verweigern bzw. Schadensersatz oder die Auflösung des Vertrags zu fordern.
Wir haften in keinem Fall für Fehler im Design bzw. in Ausführungszeichnungen oder Korrekturausdrucken, die seitens oder im Auftrag des Kunden genehmigt wurden.
Unsere Designs, Druckstöcke, Ausführungszeichnungen etc. bleiben unser Eigentum (auch wenn die Kosten dafür vom Käufer übernommen werden) und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch reproduziert werden.
Der Käufer stellt uns gerichtlich und außergerichtlich von jedweder Haftung für die Ausführung von Aufträgen, die durch geistige Eigentumsrechte Dritter, welcher Art auch immer, geschützt sind, frei.

4. Preise
Mit der Bekanntgabe neuer Preise verlieren alle vorher geltenden Preise ihre Gültigkeit.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise exklusive Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten.
Kosten für Druckstöcke, Ausführungszeichnungen, Korrekturausdrucke, Designs etc. sind nicht im Kaufpreis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
Wenn es zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und dem Datum der Lieferung zu Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten bzw. aufgrund staatlicher Maßnahmen kommt, die kein normales Handelsrisiko darstellen, behalten wir uns das Recht vor, die Preise bei laufenden Aufträgen entsprechend anzugleichen.

5. Lieferfristen
Die von uns genannten Lieferfristen gelten annähernd und etwaige Lieferverzögerungen räumen dem Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Nichterfüllung seiner sich aus diesem oder einem anderen Vertrag ergebenden Verpflichtungen ein.
Wenn uns der Käufer bei einer Lieferverzögerung per Einschreiben zur Lieferung gemahnt hat und die Lieferung dennoch nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mahnung erfolgt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, ohne jedoch Anspruch auf Schadensersatz zu haben.

6. Lieferung und Gefahr
Die Lieferung und der Übergang der Gefahr gelten immer als ab Lager erfolgt.
Die Ware ist innerhalb von 14 Tagen ab ihrer Bereitstellung abzuholen. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgeholt, wird sie auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert.
Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Beschädigungen oder Verluste während des Transports der Ware. Wenn der Käufer eine Versicherung der Sendung wünscht, gehen die Kosten für diese Versicherung zu seinen Lasten.
Wir haben das Recht, 10% mehr oder weniger als in der Auftragsbestätigung angegeben zu liefern, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Für Aufträge bis 100 kg beträgt diese Toleranz max. 20%. In jedem Fall wird nur die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in Rechnung zu stellen.

7. Mängelrügen und Gewährleistungen
1. Mängelrügen wegen sichtbarer Mängel bzw. fehlender Ware sind uns unter Androhung des Verlusts jeglicher Gewährleistungsansprüche vor Verwendung, Abänderung, Verarbeitung oder Weiterversand der Ware innerhalb von 8 Tagen nach Lieferdatum per Einschreiben mit genauer Bezeichnung der mangelhaften bzw. fehlenden Ware anzuzeigen.
2. Mängelrügen wegen verborgener Mängel sind uns unter Androhung des Verlusts jeglicher Gewährleistungsansprüche innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels, jedoch spätestens vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Lieferdatum per Einschreiben anzuzeigen.
3. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Qualität oder sonstiger Hinsicht behalten wir uns ebenso vor wie einen Ausfall von 3%. Bei Kunststoffen bzw. Verpackungsmaterialien sind eine Breitentoleranz von ± 10 mm (bei Breiten über 400 mm: ± 20 mm), eine Längentoleranz von ± 25 mm, eine Höhentoleranz von ± 20 mm und eine Wanddickentoleranz von 10% zulässig.
4. Wenn eine fristgerecht erhobene Mängelrüge als berechtigt anerkannt wird, sind wir wahlweise zu einer kostenlosen Nachbesserung der beanstandeten Ware oder Lieferung von Ersatzware berechtigt, die in Form und Ausführung der vom Käufer bestellten Ware entspricht, wobei jeglicher Schadensersatz ausgeschlossen ist.
5. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, können wir nicht für eine etwaige Untauglichkeit der Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck haftbar gemacht werden.

8. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
Die Zahlung hat durch Überweisung des jeweiligen Rechnungsbetrags auf ein von uns auf der Rechnung angegebenes Konto zu erfolgen.
Zahlungen per Wechsel oder anderer Anweisungspapiere führen zu keiner Schuldumwandlung. Alle bei der Ausstellung und Diskontierung von Wechseln anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Aufrechnung eigener Forderungen.
Die Erhebung einer - noch so - berechtigten Mängelrüge räumt dem Käufer nicht das Recht ein, die Zahlung fälliger Rechnungen aufzuschieben.

9. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen
Bei Nichtbegleichung des vollen bzw. eines Teils des Rechnungsbetrags bis zum Fälligkeitstag der Rechnung bzw. Nichthonorierung eines Wechsels behalten wir uns das Recht vor:
a. alle weiteren ausstehenden Forderungen einschließlich aller noch nicht fälligen Wechsel sofort einzufordern;
b. alle von uns gewährten Rabatte und Zahlungserleichterungen rückgängig zu machen;
c. auf alle fälligen Beträge von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Jahreszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich eines Aufschlags von 2% zu erheben, wobei auf jenen Teil des Rechnungsbetrags, der unter oder bis zu
� 2.500 beträgt, weitere 15% sowie auf jenen Teil, der über
� 2.500 hinausgeht, weitere 10% mit einem Mindestbetrag von
� 75 als pauschaler, nicht kürzbarer Schadensersatz für unsere Inkassokosten aufgeschlagen werden;
d. den bestehenden Vertrag ganz oder teilweise ohne vorhergehende Inverzugsetzung und ohne Anrufung eines Gerichts zu Ungunsten des Käufers als aufgelöst zu betrachten bzw. die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise auszusetzen.

10. Vertragsauflösung
Wenn der Käufer einer oder mehreren Verpflichtungen nicht nachkommt, er für zahlungsunfähig erklärt, ein gerichtlicher oder gütlicher Vergleich bzw. ein Zahlungsaufschub beantragt, sein Unternehmen liquidiert oder sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird, behalten wir uns das Recht vor, sämtliche - auch bereits teilweise erfüllte - Kaufverträge allein aufgrund des Eintritts eines dieser Umstände als von Rechts wegen aufgelöst zu betrachten.
Der Kaufvertrag wird von Rechts wegen mit Datum der Versendung eines entsprechenden von uns an den Käufer gerichteten Einschreibens aufgelöst.
Wir sind berechtigt, bereits gelieferte, jedoch noch nicht bezahlte Ware zurückzufordern. Bei einer Inanspruchnahme dieses Rechts auf Vertragsauflösung sowie bei einer gerichtlich angeordneten Auflösung des Vertrags zu Lasten des Käufers, ist dieser zur Zahlung einer pauschalen Schadensersatzsumme in Höhe von 25% des Rechnungsbetrags verpflichtet.
Der Käufer kann diesen Vertrag nur in den in Artikel 5 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen genannten Fällen bzw. wenn die in Artikel 7 dieser Geschäftsbedingungen genannte Ersatzlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften oder fehlenden Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, als aufgelöst betrachten, wobei kein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

11. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zum völligen Ausgleich sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen einschließlich etwaiger Refinanzierungswechsel unser Eigentum. Dies gilt auch dannn, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum auch als Sicherung unserer Saldoforderung. Bei Zahlung unserer Rechnungen im Scheck-/ Wechsel-Verfahren gilt als endgültige Reguliering unserer Forderung erst die Einlösung des Wechsel und nicht etwa bereits die Hereingabe des Schecks.
2. Die Weiterveräußerung von uns gelieferter Ware is nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Die aus dem Weiterverkauf unserer Ware beim Käufer entstehenden Außenstände gelten mit Ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, gleichviel, ob unsere Ware allein oder zusammen mit anderer weiter veräußert werden.
3. Die Abtretung nehmen wir hiermit im voraus an. Jede anderweitige Vereinbarung von Abtretungsverboten oder Verpfändungen bei dem Weiterverkauf unserer Ware ist untersagt.
4. Bei Verbindung oder Vermischung unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der gesamten Sache in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
5. Für die Feststellung des Drittschuldners nach Vor- und Zunamen, Adresse und Forderungshöhe sind die Bücher des Käufers maßgebend.
6. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Forderungsabtretung dem Drittschuldner bekanttzugeben und uns unverzüglich die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Drittschuldner erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Soweit unsere Gesamtforderungen durch solche Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind,
werden wir den Überschuß der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl freigeben. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber termingerecht nachkommt, ist er berechtigt, seine Außenstände für sich einzuziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung des Konkurs oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck – oder Wechselprotest oder durch erfolgte Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf der Waren und zum Einzug der Außenstände.
7. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen unserer Ware an Dritte sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritten, z.B. durch Vermieterpfandrecht, ist uns sofort Anzeige zu erstatten. Die Kosten einer Intervention gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.
8. Auf diesen Artikel ist abweichend von Artikel 16 das deutsche Recht anwendbar.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Auf alle Verträge, die ganz oder teilweise diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist niederländisches Recht anwendbar. Für etwaige Streitsachen, die sich aus einem ganz oder teilweise diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrag ergeben, ist ausschließlich das Gericht in Almelo (Niederlande) zuständig.


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